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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen basieren auf den Richtlinien des Schweizerischen Décolletage-Verbandes vom Oktober 1991.

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferantenausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung abschließend aufgeführt.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragsparteianerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglichmachen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Preise und Lieferbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung 30 Tage netto, EXW Lieferant Moutier (CH) gemäß Incoterms 2020, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.

4.2 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt insbesondere dann, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziffer 6.2 genannten Gründe verlängert wird, oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

4.3 Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen oder dergleichen zu leisten.

4.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferung, bis er die Zahlung gemäß Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten wederbeeinträchtigt noch aufgehoben wird.

6. Lieferfrist und Liefermenge

6.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die Produkteanforderungen bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, höhere Gewalt;

c) wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

6.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht odergrobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

6.4 Abrufbestellungen müssen so abgerufen werden, dass die letzte Lieferung spätestens 12 Monate ab erster Lieferung vollzogen werden kann. Nach diesem Datum werden Lagerspesen und Zinsen verrechnet.

6.5 Die bestellte Menge wird mit der branchenüblichen Toleranz von ± 10% ausgeliefert.

7. Verpackung

Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller ohne Kosten für den Lieferanten an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

9. Werkzeuge

Werkzeuge und Einrichtungen, die zur Ausführung eines Auftrages benötigt werden, bleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten. Durch Zeichnungsänderungen bedingte Werkzeugkosten fallen ausschließlich zu Lastendes Bestellers. Falls keine neue Bestellung innerhalb von fünf Jahren mehr erteilt wird, können Werkzeuge und Einrichtungen vernichtet werden.

10. Versand, Transport und Versicherung

10.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

10.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

11.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Die Ware wird vom Lieferanten während der Produktion und vor der Lieferung durch Stichproben gemäß ISO-2859-1, Normal, S-4, AQL 0,65 geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

11.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 30Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängelunverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

11.3 Der Lieferant hat die ihm gemäß Ziffer 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

11.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

11.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziffer 11 und Ziffer 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

12. Gewährleistung, Haftung für Mängel

12.1 Mängelrügen sind innert 30 Tagen nach Empfang der Lieferung detailliert und unter Beilage von Belegmustern schriftlich anzubringen. Fehlerhafte Teile sind dem Lieferanten im Zustand der Anlieferung, in der Originalverpackung, zurückzusenden. Der Lieferant leistet dafür - Berechtigung der Reklamation vorausgesetzt - entweder kostenlosen Ersatz oder Gutschrift.

12.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen und Zeichnungen als solche bezeichnet worden sind.

12.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Nutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführte Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

12.4 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine weiteren Rechte und Ansprüche.

13. Ausschluss weiterer Haftung des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz oder Wertminderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oderunmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

14.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

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